Einladung Hauptversammlung

Einladung

Am Samstag 04.02.2017 findet um 16.00 Uhr im Gasthaus Lamm in Lichtenau die Generalversammlung statt.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Jahresbericht
  3. Jugendbericht
  4. Bericht des Gewässerwarts
  5. Kassenbericht
  6. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung
  7. Satzungsänderung ( § 2 Zweck des Vereins und § 9 Auflösung des Vereins (alte und neue Fassung )

alte Fassung von § 2 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angelfischen zu verbreiten und zu verbessern.

Dies soll erreicht werden durch:

  1. Schaffung von Angelmöglichkeiten zum Zwecke der Erholung und Gesunderhaltung der Vereinsmitglieder durch Kauf, Pacht, Pachtgemeinschaften sowie Herstellung und Erhaltung von Fischgewässern.
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
  3. Hege und Pflege der Vereinsgewässer und deren Umgebung
  4. Betreiben von Artenschutzmaßnahmen an gefährdeten Fischarten
  5. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum der Vereinsgewässer
  6. Beratung und Aus- bzw. Fortbildung der Vereinsmitglieder in der Angelfischerei
  7. Förderung der Vereinsjugend
  8. Entgegentreten von Bestrebungen, die auf die Beseitigung und die Beeinträchtigung des Angelfischens hinzielen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

Neue Fassung § 2 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke:

  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Förderung des Sports

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 21 AO

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angelfischen zu verbreiten und zu verbessern.

Dies soll erreicht werden durch:

  1. Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Kauf, Pacht, Pachtgemeinschaften sowie Herstellung und Erhaltung von Fischgewässern.
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
  3. Hege und Pflege der Vereinsgewässer und deren Umgebung
  4. Betreiben von Artenschutzmaßnahmen an gefährdeten Fischarten
  5. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum der Vereinsgewässer
  6. Beratung und Aus- bzw. Fortbildung der Vereinsmitglieder in der Angelfischerei
  7. Förderung der Vereinsjugend
  8. Entgegentreten von Bestrebungen, die auf die Beseitigung und die Beeinträchtigung des Angelfischens hinzielen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

Alte Fassung von § 9

§ 9 

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer dazu, mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, dass nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

Neue Fassung von § 9

§ 9 

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer dazu, mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lichtenau die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8. Ehrungen

9. Verschiedenes

Im Anschluss: Ausgabe der Beitragsmarken und Fanglisten 2017 sowie Abgabe der Fanglisten für das Jahr 2016.