Satzung

Die besonderen Bedingungen des Angelsportvereins Lichtenau e.V.

Es darf nur mit maximal zwei Angelruten gefischt werden.

Alle Mitglieder sind verpflichtet für jedes Gewässer eine Fangliste zu führen. Der Angeltag ist vor Beginn des Fischens einzutragen. Die Fanglisten sind auf Aufforderung vorzuzeigen bzw. am Jahresende abzugeben.

Im unteren Altrhein darf an maximal zehn Angeltagen im Jahr gefischt werden.

Im Rheinniederungskanal darf an maximal 10 Angeltagen im Jahr gefischt werden.

Fangbeschränkung: 1 Forelle am Tag.

Zwischen der Brücke an der Natostrasse und der Brücke am Friedhof Grauelsbaum ist das Angeln nur in der Zeit vom 01.09.-30.09. und 01.11.-30.03. erlaubt.

Diese Bestimmungen und die Fanglisten sind Bestandteil der Angelkarte und beim Fischen mitzuführen.

Gefangene Fische, die keiner Schonzeit, keinem Schonmaß oder einer Fangbeschränkung unterliegen dürfen nicht zurückgesetzt werden. ANLANDUNGSPFLICHT!!

Die Entnahme von Moderlieschen, Bitterlingen, Stichlingen und Gründlingen ist ganzjährig verboten.

Der Fang von Salmoniden (Seeforellen u.a.) im Baggersee ist beschränkt auf 1 /Tag bzw. 2 / Woche.

In dem Verein bestimmten Laichschonbezirken ist das Angeln ganzjährig verboten.

Für die Zeitdauer eines stattfindenden Arbeitsdienstes ist für alle Mitglieder das Angeln nicht erlaubt

Für Jungfischer ohne bestandene Fischerprüfung ist der Raubfischfang verboten. Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch ist für alle Jungangler verboten.

Aktive Mitglieder sind zur Leistung von fünf Arbeitsdiensten pro Jahr verpflichtet. Kommt ein Mitglied mit seiner Arbeitsdienstleistung in Verzug, so hat es pro nicht geleisteten Arbeitsdienst 15 Euro mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.

Diese Bestimmungen treten ab dem 01.01.2008 in Kraft.

Der Vorstand empfiehlt, die Hinweise für die angelfischereiliche Praxis, in der vom Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Broschüre „Tierschutz in der Fischerei“ zu beachten. (lebender Köderfisch, Setzkescher).

Bestimmungen in der Pachtgemeinschaft 2

Der Fang von Gutfischen ist auf insgesamt 5 Stück pro Tag beschränkt. (Forelle, Hecht, Zander, Schleie).

Gewachsene Schilfzonen dürfen nicht zerstört werden.

Schonzeit für Hecht und Zander vom 15.02.-16.05..Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verwendung von Kunstködern, Köderfisch oder Fischfetzen untersagt. Fliegenfischen ist erlaubt.